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Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen

Nach Maßgabe dieser Richtlinie wird der stärkere Einsatz von Klimaschutz-Technologien in der Kälte- und Klimatechnik bezuschusst. Sie profitieren bei der Neuerrichtung bzw. der Neuinstallation von Kälteanlagen, die mit nicht- halogenierten Kältemitteln betrieben werden, durch eine Förderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen. Damit trägt das Förderprogramm zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Zielsetzung der Bundesregierung bei.

Wer ist antragsberechtigt?

Vereinfacht dargestellt sind antragsberechtigt 

  • Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen, deren Antragsteller

    • entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes ist, auf dem die Anlage sich befindet,

    • oder ein von diesem beauftragtes Energiedienstleistungsunternehmen (Contractor)

​​Wie hoch fällt die Förderung aus?

Die Förderung versteht sich als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, wird als Festbetrag gewährt und mit Hilfe eines Algorithmus‘ berechnet. Die Förderhöhe ist Abhängigkeit von der Art des Kälteerzeugers, den Komponenten, der Systeme und Speicher sowie der nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen und Bedingungen.

Eine pauschale Aussage über die Förderhöhe kann an dieser Stelle, auf Grund der spezifischen Eingangsparameter, nicht gegeben werden. 

Welche Fördervoraussetzungen erfüllt sein müssen, können Sie im Einzelnen der Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären und Fahrzeug-Anwendungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Klima-Richtlinie) entnehmen. Zu berücksichtigen sind hierin die Einschränkungen bei den Arten von Kälte- und Klimaanlagen und deren Leistungsbereiche. Zusätzlich müssen, dem Anspruch einer hohen Energieeffizienz und einer Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase folgend, Anforderungen an die Komponenten, die Regelungstechnik und das Kältemittel umgesetzt werden.

​​Was sind die Förderbedingungen?

Zur Bewilligung der Förderungen müssen, vereinfacht dargestellt, nachfolgende Bedingungen im Zusammenhang der Maßnahme eingehalten werden:

  • Förderhöchstgrenze von ingesamt 150.000 Euro (netto) pro Maßnahme,

  • die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und mindestens 5 Jahre zweckentsprechend betrieben werden (Zweckbindungsfrist),

  • vorab müssen Einschränkungen bezüglich Kumulierbarkeit zu anderen Fördermaßnahmen geprüft werden,

  • die Erteilung von Auskunft und eine Vor-Ort-Prüfung ist auf Verlangen zu gestatten,

  • Nachweis über den Abschluss eines Wartungsvertrages über eine Laufzeit von 5 Jahren nach Inbetriebnahme mit einem Fachbetrieb, alternativ als firmeninterne Wartung mit gleichwertig qualifizierten Fachleuten,

  • Zusicherung, dass über eine Laufzeit von 5 Jahren nach Inbetriebnahme mindestens einmal jährlich Betriebsdaten zur Verfügung gestellt und auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte erteilt werden (Datenübermittlung über gültige E-Mail-Adresse des Antragstellers),

  • Beachtung von Zuwiderhandlungs- und beihilferechtlichen Grundlagen,

  • De-minimis-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200.000 Euro (für gewerbliche Unternehmen) im laufenden und den vorausgegangenen 2 Steuerjahren dürfen nicht überschritten werden.

Wann und wie muss der Antrag gestellt werden?

Anträge sind durch das Unternehmen vor Vorhabenbeginn, also vor Ausführung bzw. vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages mit dem Ausführungsunternehmen im Online-Portal des BAFA zu stellen. Die vollständigen Anträge werden in der Reihenfolge der Eingänge abgearbeitet und in Form eines schriftlichen Zuwendungsbescheides zur Ausführung freigegeben. 

Planungsleistungen können jedoch vor Antragstellung erbracht werden.

Mit der Zusendung des Bewilligungsbescheids beginnt eine 15-monatige Frist, in der die stationäre Anlage durch den Auftraggeber/ Antragsteller abgenommen sein muss. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist möglich.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Innerhalb von 3 Monaten nach Abnahme der zu fördernden Anlage, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen der Verwendungsnachweis und alle im Zuwendungsbescheid geforderten Unterlagen und Formulare vollständig bei der Bewilligungsbehörde eingehen. Nach Prüfung und vorbehaltlich der Einhaltung des Gesamtumfangs der De-minimis-Beihilfen erfolgt die Auszahlung des Zuschusses.

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