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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Ingenieurbüro Sperling GmbH

§1 Geltungsbereich

  1. Die Ingenieurbüro Sperling GmbH erbringt Leistungen ausschließlich auf Basis der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgendem AGB). Diese gelten für das Zustandekommen einer Geschäftsbeziehung (Vertrag) zwischen dem Auftraggeber (nur gewerbliche Kunden) und der Ingenieurbüro Sperling GmbH. 

  2. Eine Abänderung oder Aufhebung einzelner Punkte dieser AGB ist nur dann gültig, wenn sie durch die Ingenieurbüro Sperling GmbH schriftlich bestätigt wurde, anderweitig ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

  3. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, selbst wenn wir deren Geltung nicht ausdrücklich widersprechen.

  4. Im Hinblick auf Gesetzesänderungen, Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse behält sich die Ingenieurbüro Sperling GmbH vor die AGB entsprechend zu ändern. Die Ingenieurbüro Sperling GmbH weist den Auftraggeber in der Auftragsbestätigung auf die aktuellste Version der AGB hin und veröffentlicht die aktualisierten AGB auf der Webseite www.ib-sperling.de/AGB

 

§2 Angebote, Nebenabreden

  1. Angebote der Ingenieurbüro Sperling GmbH sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

  2. Enthält eine Auftragsbestätigung der Ingenieurbüro Sperling GmbH Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

  3. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

  4. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, Konstruktionen, Entwürfe, Kalkulationen, Prospekte, Dateien, Schriftstücke etc. dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung vervielfältigt, nachgeahmt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

 

§3 Auftragserteilung

  1. Der Vertrag zwischen der Ingenieurbüro Sperling GmbH und dem Auftraggeber kommt zustande, wenn entweder der Auftraggeber ein Angebot der Ingenieurbüro Sperling GmbH schriftlich bestätigt annimmt oder wir ein Angebot des Auftraggebers schriftlich bestätigen oder wir nach Erteilung eines Auftrages durch den Auftraggeber die beauftragten Leistungen erbringen.

  2. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  3. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Ingenieurbüro Sperling GmbH um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

  4. Die Ingenieurbüro Sperling GmbH verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

  5. Die Ingenieurbüro Sperling GmbH kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.

  6. Die Ingenieurbüro Sperling GmbH kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung der Ingenieurbüro Sperling GmbH Aufträge erteilen. Die Ingenieurbüro Sperling GmbH ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat die Ingenieurbüro Sperling GmbH den Auftrag selbst durchzuführen.

 

§4 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Der Auftraggeber hat der Ingenieurbüro Sperling GmbH unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig, richtig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Ingenieurbüro Sperling GmbH eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. 

  2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Ingenieurbüro Sperling GmbH beeinträchtigen könnte. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Pflicht oder kommt er mit der Annahme bzw. Abnahme der von der Ingenieurbüro Sperling GmbH angebotenen Leistung in Verzug, so ist die Ingenieurbüro Sperling GmbH berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf dieser Frist ablehnt. 

  3. Der Auftraggeber darf Weisungen an die übrigen am Bau Beteiligten nur im Einvernehmen mit der Ingenieurbüro Sperling GmbH erteilen, soweit unsere Aufgabenbereiche betroffen sind.

  4. Der Auftraggeber prüft die Pläne unverzüglich und gibt sie frei bzw. leitet sie mit Änderungsanmerkungen an die Ingenieurbüro Sperling GmbH zurück. Nach den Plänen darf erst nach Freigabe durch den Auftraggeber gebaut werden.

 

§5 Elektrische Messungen beim Auftraggeber

  1. Zur Durchführung von elektrischen Messungen vor Ort beim Auftraggeber wird eine ordnungsgemäße Schutzleiterfunktion [gemäß BGV A3] für jede zugängliche Schutzkontakt Steckdose vorausgesetzt und muss auf Wunsch mit einer aktuellen Schutzleiterüberprüfung nachgewiesen werden. Der Schutzleiter [PE] dient als Bezugspunkt bzw. Messpunkt für elektrische Ableitwiderstandsmessungen. Für auftretende Schäden bzw. Mängel auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Schutzleiterfunktion wird seitens der Ingenieurbüro Sperling GmbH keine Haftung übernommen.

  2. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass durch elektrische Messungen Schutzsicherungen (z.B. FI-Schutzschaltung) auslösen können. Die Ingenieurbüro Sperling GmbH übernimmt keine Haftung für daraus resultierende Datenverluste, Maschinenausfälle und etwaigen Schäden.

 

§6 Gewährleistung Schadenersatz

  1. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

  2. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der Ingenieurbüro Sperling GmbH innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

  3. Die Ingenieurbüro Sperling GmbH hat ihre Leistungen mit der von ihr als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt zu erbringen.

  4. Hat die Ingenieurbüro Sperling GmbH in Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens - wenn im Einzelfall nicht anders geregelt - bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:

    1. bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,

    2. in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:

      • bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;

      • bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000,00 Euro.

    3. Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.

  5. Will der Auftraggeber die Ingenieurbüro Sperling GmbH wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch nehmen, kann die Ingenieurbüro Sperling GmbH verlangen, dass die Beseitigung des Schadens der Ingenieurbüro Sperling GmbH übertragen wird. Wird die Ingenieurbüro Sperling GmbH wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann die Ingenieurbüro Sperling GmbH vom Auftraggeber verlangen, dass er sich gemeinsam mit der Ingenieurbüro Sperling GmbH außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Mängelansprüche bemüht.

  6. Nimmt der Auftraggeber die Leistungen von Kooperationspartnern oder anderen von der Ingenieurbüro Sperling GmbH vermittelten Firmen oder Personen in Anspruch, tut er dies auf eigene Verantwortung. Die Ingenieurbüro Sperling GmbH übernimmt keine Gewährleistung für Waren und Leistungen, die der Auftraggeber von diesen erhalten hat.

 

§7 Rücktritt von Verträgen

  1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 

  2. Bei Verzug der Ingenieurbüro Sperling GmbH mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

  3. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

  4. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die Ingenieurbüro Sperling GmbH unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die Ingenieurbüro Sperling GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt.

  5. Ist die Ingenieurbüro Sperling GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält diese den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von der Ingenieurbüro Sperling GmbH erbrachten Leistungen zu honorieren.

  6. Im Falle eines Vertragsrücktritts ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, den erreichten Leistungsstand gemeinsam mit der Ingenieurbüro Sperling GmbH festzustellen und zu dokumentieren.

 

§8 Honorar, Leistungsumfang, Zahlungen

  1. Der Auftraggeber ist auf Anforderung zu Abschlagszahlungen nach dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistungen verpflichtet.

  2. Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.

  3. In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

  4. Wird innerhalb des Vertragszeitraumes der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart.

  5. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

  6. Zahlungen sind ohne Abzug sofort fällig.

  7. Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung auf das von der Ingenieurbüro Sperling GmbH genannte Konto zu erfolgen.

  8. Bis zur Begleichung des vollständigen Rechnungsbetrages bleiben alle Rechte an erbrachten Leistungen im Eigentum der Ingenieurbüro Sperling GmbH.

 

§9 Geheimhaltung

  1. Die Ingenieurbüro Sperling GmbH ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.

  2. Die Ingenieurbüro Sperling GmbH ist auch zur Geheimhaltung ihrer Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die Ingenieurbüro Sperling GmbH berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

 

§10 Schutz der Pläne

  1. Die Ingenieurbüro Sperling GmbH behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihr erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor. 

  2. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Ingenieurbüro Sperling GmbH zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.

  3. Die Ingenieurbüro Sperling GmbH ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) der Ingenieurbüro Sperling GmbH anzugeben.

 

§11 Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Für Verträge zwischen Auftraggeber und der Ingenieurbüro Sperling GmbH kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.

  2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Ingenieurbüro Sperling GmbH.

 

§12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Der Auftraggeber und die Ingenieurbüro Sperling GmbH verpflichten sich, in einem solchen Fall einer Bestimmung zuzustimmen, die dem Zweck der unwirksamen/lückenhaften Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

Stand: Februar 2023

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